Runge-Gymnasium Wolgast

Satzung

Satzung
des Vereins der Freunde des Gymnasiums Wolgast e.V.


I.Name, Sitz und Zweck des Vereins


§ 1. Der Verein führt den Namen „Vereins der Freunde des Gymnasiums e.V.“
Er hat seinen Sitz in Wolgast.

§ 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben im zu unterstützen.
Zu den Schwerpunkten gehören dabei außerschulische familienbezogene Jugendarbeit mit sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen Inhalten sowie der Bereich der Gesundheitserziehung. Gefördert werden in gleichem Maße der innerdeutsche und internationale Jugendaustausch, die Jugenderholung und Jugendberatung.
Der Verein ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich einer modernen allgemeinbildenden Schule förderungsfähig sind.

§ 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle im Rahmen der Satzung möglichen Fördermaßnahmen und Leistungen sind, soweit Eigenmittel des Vereins verwendet werden, freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.



II.Mitglieder und Einkünfte


§ 5. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

§ 6.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn es gegen die Vereinszwecke handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mit- zuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
(5) Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden.
(6) Kein Mitglied hat nach seinem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Ansprüche an das Vereinsvermögen.


§ 7. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

a) den Beiträgen der Mitglieder
b) den freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern und Sponsoren
c) Fördermitteln von Stadt, Landkreis, Land oder Bund
d) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.





III.Organe des Vereins


§ 8. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.

§ 9. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss gewählt, der aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen, soweit es sich nicht um zweckgebundene Fördermittel handelt, Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10. Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfern beträgt zwei Jahre.

§ 11. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses

c) alle zwei Jahre, wenn nicht ein vorzeitiges Ausscheiden von Vorstands- oder Ausschussmitgliedern eine Neuwahl erforderlich macht, die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses sowie von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
Solange die Neuwahl nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

Die Festlegung von Mindestbeitragssätzen gehört ebenfalls zu den Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 13. Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.

§ 14. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden und und dem Schriftführer beurkundet.



IV.Auflösung des Vereins


§ 15. Im Fall der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Runge-Gymnasium Wolgast, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorliegende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 3.6.2010 beschlossen.




Wolgast, 3.6.2010